Satzung des „Coffee & Chainrings Mountainbike Verein e. V.″

Sofern im folgenden aus Vereinfachungsgründen nur die männliche Form für Organe oder Funktionsbezeichnungen gewählt wird, ist ausdrücklich jeweils auch die weibliche Form gemeint.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Coffee & Chainrings Mountainbike Verein e. V.″ (nachfolgend Coffee & Chainrings genannt) und hat seinen Sitz in Erkelenz.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Radsports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
  • die Teilnahme an Wettkämpfen (z.B. Radrennen), sportspezifischen und auch übergreifenden sonstigen Sport- und Vereinsveranstaltungen,
  • die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Breitensportveranstaltungen (z.B. Radtourenfahrten, Cross-Touren-Fahrten und Radrennen),
  • die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen (einschl. Jugendfreizeiten),
  • Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,
  • die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Renngemeinschaften,
  • Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen und seelischen und geistigen Wohlbefindens wie z.B. die Durchführung öffentlich zugänglicher gesundheitssportlicher Aktionen, Radtouren für Senioren, Radsportaktionstage für Jedermann usw.,
  • die mediale Aufarbeitung von radsportspezifischen Themen in Form eines Online Blogs und eines Podcasts,
  • die Durchführung von Doping-Präventionsmaßnahmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein wird Mitglied

  • im Stadtsportverband Erkelenz und
  • in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden (z.B. Bund Deutscher Radfahrer e.V.).

(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach §4 (1) als verbindlich an.

(3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an den Verein zu richten.

(3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag, für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(5) Das neue Mitglied erhält eine Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung. Die Aufnahme wird nach Erhalt der ersten Beitragszahlung wirksam. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern,
  • ordentlichen Mitglieder,
  • Fördermitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Sportbetrieb teilnehmen.

(3) Ordentliche Mitglieder nehmen am Sportbetrieb des Vereins teil. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(4) Für Fördermitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld- oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie dürfen nicht die sportlichen Angebote des Verein nutzen. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

(5) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), Ausschluss aus dem Verein (§8), durch Tod oder durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn

  • sein Verhalten schuldhaft in grober Weise gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Interessen des Vereins verstößt,
  • es trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • ein Mitglied aufgrund einer positiven Dopingprobe gesperrt wird.

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstand. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben, er wird mit Bekanntgabe wirksam.

(6) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben. Es können ferner abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der Vorstand durch Beschluss unter Berücksichtigung der Interessen der jeweiligen Abteilung. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(5) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

(9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

(10) Ehrenmitglieder sind von den Vereinsbeiträgen befreit.

§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

(1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

(2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

(3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

  • Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro
  • Befristeter Ausschluss vom Sport-, Trainings- und Übungsbetrieb.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

5) Der Vorstand kann die Vereinsstrafe festsetzen. Es findet § 8 Absätze 7 – 9 Anwendung.

§ 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der geschäftsführende Vorstand.

§ 13 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

(3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat gegenüber dem Geschäftsführer und Mitarbeitern der Verwaltung der 1. Vorsitzende, gegenüber Trainern und Übungsleitern der sportliche Leiter.

(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres, statt.

(3) Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand in Textform per E-Mail unter Angabe von Ort und Termin mindestens vier Wochen vor der Versammlung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmendem Versammlungsleiter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Satzungszwecks enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist, aufzunehmen.

(9) Jedes aktive Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes aktive Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

(2) Entgegennahme der Kassenprüfberichte,

(3) Entlastung des Vorstands,

(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

(5) Wahl der Kassenprüfer,

(6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,

(7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen und

(8) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 13 dieser Satzung entsprechend.

§ 17 Versammlungsordnung

(1) Die Mitgliederversammlung kann sowohl online über eine Video-Konferenz oder an einem natürlichen Ort abgehalten werden. Der Vorstand legt dies mit der Einladung fest. 

(2) Alle Gründungsmitglieder haben im Vorfeld der Vereinsgründung ihr Einverständnis zur Online-Versammlung abgegeben, neue Vereinsmitglieder stimmen der Online-Mitgliederversammlung beim Eintritt in den Verein zu.

(3) Die Online-Mitgliederversammlung findet über eine Video-Konferenz statt. Zur Legitimation der Mitglieder werden die Benutzernamen im Vorfeld per E-Mail an die Vereinsadresse geschickt und protokolliert. 

(4) Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Wird eine geheime Abstimmung nach §14 Punkt 7 gewünscht, findet die Abstimmung geheim über eine Doodle-Wahl statt. Die Einladung für die Doodle-Wahl erhalten die Mitglieder an ihre beim Verein hinterlegte E-Mail-Adresse. 

§ 18 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus:

– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden vertreten. 

(3) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

(4) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(5) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der geschäftsführende Vorstand kann Abteilungen bilden. 

(7) Der Vorstand wird zu Anpassungen des Satzungsentwurfs ermächtigt, soweit diese zur Eintragung des Satzungsentwurfs in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert.

(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(9) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, durch Rücktritt oder durch Ablauf seiner Amtsperiode. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(10) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, ist der Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung).

(11) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind.

(12) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

(13) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 19 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer.

(2) Die Amtszeit des Kassenprüfers entspricht der des Vorstands.

(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 20 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

a) Beitragsordnung,
b) Haushalts- und Finanzordnung,
c) Geschäftsordnung,
d) Sportordnung,
e) Ehrenordnung.

(2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 21 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,- € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persöhnliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten, mit Ausnahme den unter § 4 genannten Verbänden, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Weitergehende gesetzliche Erfordernisse bleiben unberührt, insbesondere ist gegebenenfalls eine Zustimmung der Betroffenen im Einzelfall einzuholen.

§ 23 Anti-Doping-Bestimmungen

(1) Der Verein verpflichtet sich, das Doping mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bekämpfen und für Maßnahmen einzutreten, die den Gebrauch von verbotenen leistungssteigernden Substanzen unterbinden. Die Verwendung von Doping-Substanzen im Sport ist verboten. Für alle Sportlerinnen und Sportler, sowie sämtliche Hilfspersonen gelten das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping–Agentur (NADA–Code), die Anti-Doping- Ordnung des DOSB sowie die Bestimmungen der NADA bzw. WADA sowie der Sportfachverbände zur Bekämpfung des Dopings in der jeweils aktuellen Fassung.

§ 24 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 24 Absatz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportverband Erkelenz oder seine Nachfolgeorganisation, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege gemeinnütziger Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde während der Gründungsversammlung des Vereins am 11.03.2019 beschlossen.

(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Erkelenz, den 11.03.2019

Gründungsmitglieder:

Daniel Lambertz, Tim Gasseling, Markus Schürmann, Jennifer Lambertz, Mario Schild, David Gedanitz, Luca Kotzian